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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIENCONT

Fassung gültig ab 01.01.2019

1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen über Leistungen, die WIENCONT Container Terminal GmbH (WIENCONT) im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Punkt 2 erbringt und gelten für alle von WIENCONT betriebenen Standorte.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert.

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten subsidiär die „allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp)“ und der Speditionsversicherungsschein (SVS) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung.

Neben diesen Bedingungen hat der Auftraggeber die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insb. die Vorschriften für die Zollbehandlung, zu beachten.

2. Leistungen der WIENCONT

WIENCONT erbringt folgende Leistungen:

  1. Umschlag von Ladeeinheiten des Kombinierten Verkehrs;

  2. transportbedingte Zwischenlagerung von Ladeeinheiten;

  3. Lagerung von Ladeeinheiten;

  4. sonstige Dienstleistungen nach besonderer Vereinbarung.

Ladeeinheiten sind insbesondere:

  • Großraumbehälter (Container) nach ISO-Normen

  • Wechselaufbauten (nach CEN-Normen)-WAB

  • Sattelauflieger (nach StVZO) -SAL

3. Voraussetzungen für die Abwicklung von Aufträgen

Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Aufträgen durch WIENCONT ist seitens Auftraggeber ein Schreiben mit allen erforderlichen Angaben schriftlich über die elektronische Schnittstelle, per Fax oder E-Mail zu senden. Bei unvollständigen Angaben über den beantragten Auftrag kann dieser nicht abgewickelt werden und kommt kein gültiger Auftrag zustande.

Das Schreiben muss so zeitgerecht übermittelt werden, dass eine Abwicklung innerhalb der Betriebszeiten von WIENCONT erfolgen kann.

Bei Vorliegen eines zeitgerecht übermittelten Schreibens mit allen erforderlichen Angaben wird der Auftrag auf Basis dieser AGBs zwischen Auftraggeber und WIENCONT gültig abgeschlossen.

4. Änderung von Aufträgen

Eine Änderung des Auftrages ist generell nur bis maximal 24 Stunden vor der geplanten Leistungserbringung zulässig Sie muss schriftlich erfolgen und von WienCont bestätigt werden, anderenfalls ist die Änderung nicht gültig vereinbart.

Für Umbuchungen von Ladeeinheiten auf einen anderen Operateur behält sich WIENCONT vor, entstandene Mehrkosten an den Auftraggeber zu verrechnen.

5. Anlieferung von Ladeeinheiten

Werden Ladeeinheiten zum Umschlag angeliefert, so muss der Anlieferer sie dem Depot eines bestimmten Operateurs zuordnen. Der Anlieferer erhält eine Bestätigung über die Anlieferung mit Angabe der Art der angelieferten Ladeeinheit und ihrer Merkzeichen.

Der Anlieferer unterzeichnet eine Kopie der Empfangsbestätigung und verpflichtet sich, für alle anfallenden Kosten und Gebühren einzustehen, soweit diese vom Operateur nicht getragen werden oder von diesem nicht zu erlangen sind.

6. Pflichten der Auftraggeber

Der Auftraggeber (Operateur oder Anlieferer) hat bei Übergabe von Ladeeinheiten an WIENCONT alle für den Umschlag und die Lagerung erforderlichen Daten, Begleiturkunden und Beschaffenheitsangaben in schriftlicher oder ortsüblicher elektronischer Form rechtzeitig vor Anlieferung zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Ladeeinheit mit einem ILU- bzw. BIC Code versehen ist, andernfalls kann WIENCONT eine Auftragsabwicklung verweigern. Des Weiteren hat er darauf zu achten, dass das Gut in der Ladeeinheit beförderungssicher und betriebssicher verladen (gestaut und befestigt) ist.

Bedürfen Ladeeinheiten wegen ihrer besonderen Eigenschaften einer besonderen Behandlung beim Umschlag oder bei der Lagerung, so hat der Auftraggeber WIENCONT hierüber unter genauer Angabe der Besonderheiten rechtzeitig vor Anlieferung zu unterrichten. Ist eine besondere Behandlung durch WIENCONT nicht möglich, hat der Auftraggeber die für eine sichere Behandlung notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen und die Kosten dafür zu übernehmen. WIENCONT behält sich vor, die Annahme von Ladeeinheiten, die nicht den Normmaßen entsprechen, abzulehnen.

Vor der Anlieferung von Ladeeinheiten, von denen auf Grund ihrer spezifischen Eigenschaften Gefahren beim Umschlag, bei der Bereitstellung zum Weitertransport oder bei der Lagerung ausgehen können, sind WIENCONT in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen rechtzeitig vor Anlieferung mitzuteilen. Unterliegt der Umgang mit den gefährlichen Gütern besonderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Beachtung dieser Bestimmungen zu sorgen. Gefährliche Güter können bei WIENCONT nur umgeschlagen, nicht gelagert werden; soweit eine Lagerung erforderlich ist, erfolgt sie auf Kosten und Verantwortung des Auftraggebers. WIENCONT übernimmt in diesem Fall keinerlei Kosten und Haftung für die Lagerung im nächsten Gefahrengutdepot.

Stellt WIENCONT bei Anlieferung offensichtliche Mängel der Ladeeinheit fest, kann sie die Übernahme und Weiterbeförderung verweigern. Stellt sich ein Mangel nach der Übernahme des Gutes heraus, holt WIENCONT, wenn möglich, Weisung des Auftraggebers ein; ist diese nicht zu erlangen, ergreift WIENCONT die Maßnahmen, die ihr im Interesse des Auftraggebers die besten zu sein scheinen; die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Auftraggeber.

7. Begaste Container

Der Auftraggeber ist verpflichtet begaste oder sonst, in welcher Form auch immer, chemisch behandelte Ladeeinheiten durch besondere, gut sichtbare Warnaufkleber in deutscher und englischer Sprache eindeutig zu kennzeichnen. Auf dem Aufkleber ist die Art der chemischen Behandlung eindeutig anzugeben. Der Aufkleber hat den jeweils aktuellen, in Österreich gültigen, gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der Aufkleber wird durch einen Hinweis in den Begleitpapieren nicht ersetzt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Umgang mit den begasten oder chemisch behandelten Containern besonderer Vorsichtsmaßnahmen bedarf, um Gesundheitsgefährdungen für die Mitarbeiter des Unternehmens auszuschließen; die richtige Kennzeichnung ist dafür eine unabdingbare Voraussetzung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, WIENCONT vorab zu informieren, sollten bereits chemische behandelte Ladeeinheiten leer an WIENCONT zur Überprüfung übergeben werden und die Gefahr bestehen, dass diese Ladeeinheiten toxische Rückstände aufweisen.

8. Umschlag

Der Umschlag der Ladeeinheiten vom Schienenfahrzeug oder Schiff auf das Straßenfahrzeug oder vom Straßenfahrzeug auf das Schienenfahrzeug oder Schiff, sowie vom Schiff auf das Schienenfahrzeug oder dem Schienenfahrzeug auf das Schiff erfolgt in der Regel durch Kranung oder mit Hilfe fahrbarer Hebezeuge.

Der Umschlag beginnt sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes bei der Anlieferung auf die Ladeeinheit herabgesenkt wird. Der Umschlag endet sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes bei der Auslieferung von der Ladeeinheit gelöst, aufgehoben und von der Ladeeinheit frei ist.

Bei Anlieferung von Ladeeinheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, (gegebenenfalls durch seine Hilfspersonen) die Verriegelungen zwischen Straßenfahrzeug und Ladeeinheit zu lösen und sicher zu stellen, dass die Ladeeinheit ohne Gefahr abgenommen werden kann. Bei Abholung von Ladeeinheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, (gegebenenfalls durch seine Hilfspersonen) die Zapfen am Straßenfahrzeug in die richtige Position für die Aufnahme der Ladeeinheit zu bringen.

Der Umschlag wird durch Mitarbeiter von WIENCONT mit deren Gerät vorgenommen; WIENCONT ist berechtigt, den Umschlag durch Dritte oder mit fremdem Gerät auszuführen. Der Auftraggeber und seine Hilfspersonen sind verpflichtet, soweit erforderlich, den Umschlag zu überwachen und bei diesem mitzuwirken.

9. Transportbedingte Zwischenlagerung

Ladeeinheiten werden nach dem Abladen von einem Schienenfahrzeug, Schiff oder von einem Straßenfahrzeug auf dem Betriebsgelände der WIENCONT gelagert, solange dies betrieblich möglich und erforderlich ist. Die Lagerung erfolgt im Freien; der Auftraggeber hat dafür zu sorgen und trägt das Risiko dafür, dass die Ladeeinheit geeignet ist, den Aufenthalt im Freien ohne Schaden zu überstehen. Sofern die betrieblichen Abläufe es zulassen, erfolgt die Leercontainerausgabe nach dem „first in – first out“ Prinzip.

10. Kontrolle der Ladeeinheiten

Die Ladeeinheiten werden bei der Übernahme nur auf ihre Transportfähigkeit, d. h. bei einer einfachen Sichtkontrolle an den zugänglichen Stellen auf erkennbare erhebliche Mängel geprüft (sog. „Check“). Erheblich sind Mängel, die sich erkennbar auf die Transport- und Funktionsfähigkeit der Ladeeinheit auswirken. Werden Ladeeinheiten von WIENCONT ohne Beanstandung übernommen, so sind sie zum Zeitpunkt der Übergabe transportfähig und an den zugänglichen Stellen frei von erkennbaren erheblichen Mängeln.

Jede weitergehende Überprüfung von Ladeeinheiten bei Übernahme (sog. „Feincheck“ und Plombenkontrolle) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und WIENCONT.

Beanstandungen müssen schriftlich und unverzüglich nach der Übernahme an WIENCONT erfolgen Die beanstandeten Mängel sind vom Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten Dritten durch geeignete Maßnahmen zu dokumentieren.

Sind Ladeeinheiten nicht transportfähig, so kann WIENCONT die Übernahme verweigern.

11. Sicherheit

Beim Betreten bzw. Befahren des Containerterminals der WIENCONT sind die Sicherheitsvorschriften der WIENCONT einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am IN-Gate auf und sind für alle Standorte unter der WIENCONT Homepage www.wiencont.com abrufbar. Weisungen von WIENCONT Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten.

Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und diesen entsprechend Folge zu leisten.

12. Zoll

Für die Einhaltung der Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

13. Zollbeschau

Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Maßnahmen werden die Rechte von WIENCONT gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner von WIENCONT und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, gegenüber WIENCONT für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche von WIENCONT gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

14. Meldewesen

Sofern der Auftraggeber regelmäßig Meldungen von WIENCONT erhält, ist er berechtigt innerhalb von 7 Tagen nach erhaltener Meldung schriftliche Einwände gegen den Inhalt der Meldung zu erheben. Nach Ablauf von 7 Tagen nach übersandter Meldung werden Einwände des Auftraggebers nicht mehr berücksichtigt.

15. Leistungs- und Preisgrundlagen

WIENCONT behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, Versicherungsprämien, Hafen- oder Umschlagstariffestlegungen eintreten. Diese wird WIENCONT auf Verlangen dem Auftraggeber nachweisen.

16. Haftung Auftraggeber

Der Auftraggeber haftet für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Spedition/des Frachtführers, sowie für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die von ihm beauftragte Spedition/der Frachtführer nicht ausreichend versichert sind bzw. sich nicht an die in diesen AGBs aufgestellten Regeln halten.

Der Auftraggeber haftet dem Unternehmen gegenüber für alle Schäden, die aus unrichtigen, undeutlichen oder unvollständigen Angaben im Ladungsverzeichnis oder in sonstigen Formularen, Anträgen oder EDI – Meldungen entstehen.

Wird für die Leistungen ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart und nimmt der Auftraggeber die Leistung aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht zu diesem Zeitpunkt an, so haftet er für alle dadurch entstehenden Kosten / Aufwendungen, insbesondere für die Kosten der Bereitstellung von Personal und Betriebsmitteln.

Im Übrigen haftet der Auftraggeber für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Er muss sich das Verschulden seiner Auftraggeber, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder aller sonstigen Personen, die im Rahmen des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses Zugang zu den Terminals erhalten oder die sonst Zugang zu den in seinem Auftrag umzuschlagenden Ladeeinheiten haben oder gehabt haben, zurechnen lassen.

17. Haftung WIENCONT

WIENCONT haftet nicht für Schäden / Aufwendungen, die durch falsche Kühlung oder Nichtkühlung von Kühlcontainern entstehen, soweit diese auf falschen, unvollständigen und/oder uneinheitlichen Temperaturangaben bzw. auf eine nicht gemäß diesen AGBs erfolgte Anmeldung des Containers bei WIENCONT zurückzuführen sind.

WIENCONT haftet keinesfalls für Schäden bzw. Kosten aus etwaigen Standzeiten, die im Rahmen der Umschlagstätigkeit am Terminal entstehen. WIENCONT haftet ausschließlich im Rahmen der Regelungen des sinngemäß und subsidiär anzuwendenden Teil XIII, §§51 ff. Teil XIII, §§51 ff. der jeweils gültigen „Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen (AöSp)“. Darüberhinausgehende Haftungen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

18. Haftung gegenüber Dritten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, WIENCONT von einer über die Haftung nach Artikel 16 hinausgehenden Haftung gegenüber Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag abgeschlossen hat, durch Vereinbarung mit dem Dritten freizustellen.

19. Haftung für Schäden an Transportfahrzeugen des Auftraggebers oder Dritter

Für Schäden an Fahrzeugen oder anderen Sachen des Auftraggebers oder Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Übergabe oder zum Abholen der Ladeneinheiten bedient, haftet WIENCONT nur, wenn ein Verschulden ihrer Mitarbeiter nachgewiesen ist und der Schaden unverzüglich an WIENCONT gemeldet wurde. Die Haftung ist auf Sachschäden beschränkt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Der Auftraggeber und WIENCONT gehen davon aus, dass Ladeeinheiten in der Regel Gebrauchsspuren und andere geringfügige Beschädigungen aufweisen. Geringfügig sind Beschädigungen die keine offensichtlichen Auswirkungen auf die Transport- und Funktionsfähigkeit des Containers/Transportmittels haben. Um die im Interesse beider Parteien liegende zügige Abwicklung des Ladeeinheitsumschlages zu gewährleisten, werden derartige geringfügige Beschädigungen im Rahmen des Checks nicht gesondert erfasst und nicht im Checkprotokoll aufgeführt. Die Tatsache, dass eine geringfügige Beschädigung nicht in dem bei der Übernahme durch WIENCONT gefertigten Checkprotokoll aufgeführt wurde, bedeutet deshalb nicht, dass die Beschädigung nach der Übernahme durch WIENCONT entstanden ist.

Der obenstehende Absatz gilt nicht, wenn der Auftraggeber mit WIENCONT einen „Feincheck“ gemäß Punkt 10 vereinbart hat.

20. Höhere Gewalt

Schäden / Aufwendungen und/oder Verzögerungen die durch höhere Gewalt entstehen, führen nicht zu einem Schadens-/ Aufwendungsersatzanspruch gegen WIENCONT. Höhere Gewalt sind insbesondere aber nicht ausschließlich Feuer, Explosion, Sturm (mehr als 60 km/h), Überflutung, Blitzschlag, Streik sowie Diebstahl durch Dritte (soweit WIENCONT ihr zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls ergriffen hat). Für die Zeitspanne, in der die höhere Gewalt oder ihre Auswirkungen andauern, ist WIENCONT von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

21. Verjährung

Alle gegen das Unternehmen gerichteten Ansprüche, mit Ausnahme der Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung und einen dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Ladeeinheiten von WIENCONT an den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten übergeben worden sind. Sind Ladeeinheiten nicht übergeben worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Ladeeinheiten hätten übergeben werden sollen.

22. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Sicherheitsleistungen

WIENCONT hat wegen aller Forderungen, die ihr aus Leistungen für den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den bei ihr befindlichen Ladeeinheiten, sofern diese im Eigentum des Auftraggebers stehen oder WIENCONT mit Einwilligung des Eigentümers übergeben wurden, sowie an den Begleitpapieren. Diese Einwilligung liegt zumindest schlüssig regelmäßig mit der Übergabe der Ladeeinheiten an WIENCONT vor.

Gegenüber Ansprüchen von WIENCONT ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Sofern der Auftraggeber mit Zahlungen im Rückstand ist oder begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers bestehen, kann WIENCONT vom Auftraggeber dem Auftragsvolumen angemessene Sicherheitsleistung fordern oder die Leistung bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung verweigern.

23. Rechnungen

Rechnungen von WIENCONT sind sofort zu begleichen, es sei denn, es ist ein anderes Zahlungsziel mit WIENCONT vereinbart. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. WIENCONT darf im Falle des Verzuges Spesen und Zinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

24. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist jeweils der Standort der WIENCONT, an dem die Ladeeinheit angeliefert oder abgeholt wurde.

25. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen.